· Fachbeitrag · Prozessrecht
Streitwertbeschwerde der rechtsschutzversicherten Partei
Ob Dieselgate, Datenschutzverstöße, Glücksspiel, Impfschäden und viele andere Thematiken: Die gleich gelagerten Klageverfahren mit rechtsschutzversicherten Mandanten nehmen zu. Die vertretenden Anwaltskanzleien haben dabei regelmäßig ein Interesse daran, vor dem LG zu starten und streben nicht zuletzt deshalb einen hohen Streitwert an. Diese Verfahren zeigen auch überdurchschnittlich häufig Streitwertbeschwerden. Deren Zulässigkeit ist aber nicht immer gegeben, wie das KG zeigt.
Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem LG wegen behaupteter Datenschutzverstöße auf Schadenersatz, Feststellung, Auskunft, Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Ihre Klageanträge vom 15.2.24 hat sie mehrfach geändert und dabei mit Schriftsatz vom 25.8.25 zunächst auf 3.000 EUR und 2.000 EUR angesetzte Schmerzensgelder auf 250 EUR und 250 EUR herabgesetzt. In der ersten und einzigen mündlichen Verhandlung vom 23.9.25 hat die Klägerin nur diese reduzierten Anträge gestellt. Ein Antrag nach § 33 RVG ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Am 14.10.25 hat das LG die Klage abgewiesen und den Streitwert unter Ansatz der ursprünglichen Schmerzensgeldforderungen auf 7.000 EUR festgesetzt. Dabei hat es das Unterlassungsbegehren mit 1.000 EUR bewertet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gegen die Wertfestsetzung richtet sich das als Streitwertbeschwerde der Klägerin wie auch der klägerischen Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen bezeichnete Rechtsmittel vom 10.2.26 mit der Begründung, der BGH habe einen solchen Antrag mit 1.500 EUR bewertet. Zugunsten der Beschwerdeführer sei der Gebührenvorteil in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
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