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  • 12.02.2026 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Streitverkündung muss besonders sorgfältig erfolgen

    | Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 S. 1 ZPO durch „rügelose Einlassung“ des aufseiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus. |