· Fachbeitrag · Prozessrecht
Säumnis bei der Videoverhandlung
Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung i. S. v. § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO substanziiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat.
Grundsätzlich dürfen nach dem BGH (30.7.26, I ZR 31/26, Abruf-Nr. 255766) bei einer Videoverhandlung i. S. v. § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substanziierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden.
Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liegt, muss dieser in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört nach dem BGH u. a., dass der Beteiligte Folgendes sicherstellt:
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