Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Immer Ärger mit den Sachverständigenkosten

    | Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich ggf. gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen. |

     

    Das OLG Frankfurt (17.4.25, 30 W 34/25, Abruf-Nr. 249940) musste sich mit den Folgen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des Sachverständigen befassen. Es stellte fest:

     

    • Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reiche allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt.
    • Indes führe auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts bzw. einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs.
    • Vielmehr entstehe nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko treffe.
      • Nähmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so sei der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt.
      • Machten insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.

     

    MERKE | Aktuell häufen sich Streitigkeiten um den Ersatz der Kosten des Sachverständigen. Alle Beteiligten sollten nichts unterstellen, sondern ihren prozessualen Gestaltungswillen ausdrücklich äußern. Insbesondere der Sachverständige sollte das Gericht zu einer klaren Weisung auffordern und so lange seine Arbeit ruhen lassen, wenn keine Gefahr im Verzug ist.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 147 | ID 50485983