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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Gerichtsstand bei der Rückabwicklung

    | Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag i. S. v. § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. |

     

    Das hat der BGH (6.5.25, X ARZ 38/25, Abruf-Nr. 248206) jetzt klargestellt. Der Erfüllungsort i. S. v. § 29 ZPO bestimmt sich grundsätzlich nach materiellem Recht. Für vertragliche Pflichten regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach muss die Leistung an dem Ort erfolgen, an dem der Schuldner zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hatte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen anderen Leistungsort vereinbart haben oder wenn sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ein abweichender Erfüllungsort ergibt. Danach ist der Leistungsort auch bei gegenseitigen Verträgen für jede Leistung gesondert zu bestimmen. Dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führen kann, ist prinzipiell hinzunehmen. Dementsprechend muss der Bevollmächtigte sehr genau prüfen, in welchem Gerichtsstand, welche Ansprüche geltend zu machen sind.

     

    MERKE | Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet nach dem BGH keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 130 | ID 50457198