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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Eine Fristverlängerung ist nicht gesetzt

    | Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. |

     

    Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (1.7.25, VI ZB 59/24, Abruf-Nr. 249882) daher nur, wenn und soweit er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört ‒ bei Fehlen der Einwilligung des Gegners ‒ auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

     

    MERKE | Ein erheblicher Grund liegt vor, wenn der Rechtsmittelführer auf eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts warten will, die für die Berufungsbegründung nicht erheblich ist. Das gilt für Anträge auf Protokoll- oder Tatbestandsberichtigung oder Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO (BGH 12.12.06, VI ZB 46/056; 15.9.22, V ZB 85/20; BVerfG 12.9.00, 1 BvR 1399/00).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 183 | ID 50568596