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  • 12.02.2026 · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Verzögerungsgebühr nach Versäumnisurteil und Einspruch

    | Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss. |