12.08.2026 · Nachricht · Prozessrecht
Augenblicksversagen ist kein Entschuldigungsgrund
Hat der Prozessbevollmächtigte am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist den Kalender eingesehen, aber die richtig eingetragene Frist nicht wahrgenommen, beruht die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.
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