07.07.2016 · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Verschwiegene Zahlungen werden nicht angerechnet
Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 S. 2 und 4 RVG obliegende Pflicht, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend dazu, dass die aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung wegfällt oder zu kürzen ist.
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