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  • · Fachbeitrag · Persönliche Haftung

    Kleiner Fehler, große Folgen

    | Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem falschen Rechtsformzusatz „GmbH“ gehandelt wird. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich. |

     

    Wird gegenüber dem Vertragspartner der Rechtsschein erzeugt, er kontrahiere nicht mit einer Unternehmergesellschaft, sondern mit einer GmbH, begründet die Täuschung keine - als Innenhaftung ausgestaltete - Unterbilanzhaftung, sondern eine Außenhaftung (BGH 12.6.12, II ZR 256/11, Abruf-Nr. 122559). Der BGH widerspricht damit einer bekannten Auffassung im Schrifttum (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 5a Rn. 11) .

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Inanspruchnahme des Handelnden ist es dessen Sache, im Innenverhältnis Ausgleich von dem wirklichen Rechtsträger zu verlangen. Das bedeutet zugleich, dass der Handelnde dessen Insolvenzrisiko tragen muss. Diese Risikoverteilung ist nach Ansicht des BGH angemessen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 167 | ID 35805530