Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Parkkosten

    Parken beim Discounter oder warum falsches Parken teuer werden darf

    Mehr als 49 Millionen PKW sind derzeit in Deutschland zugelassen – so viele wie nie zuvor. Damit nimmt nicht nur die Verkehrsdichte auf den Straßen zu. Auch der verfügbare Parkraum wird insbesondere in innerstädtischen Lagen zunehmend knapper. Bei der Suche nach einem Parkplatz ist daher die Versuchung groß, das Fahrzeug auf privaten Kundenparkplätzen, etwa beim Discounter, abzustellen. Für die Geschäftsinhaber ist das ein stetiges Ärgernis, weil redlichen Kunden der Parkraum entzogen wird. Schranken und Parkscheinautomaten sind dabei selten eine gute Lösung. Die Anlagen sind kostenintensiv und schaffen eine faktische Zugangshürde zum eigenen Geschäft. Als Alternative setzen daher Parkplatzeigentümer zunehmend auf die private Parkraumüberwachung und die Sanktionierung von Parkverstößen.

    1. Parkraumüberwachung als Geschäftsmodell

    Daraus hat sich im Laufe der Jahre ein gängiges und lukratives Geschäftsmodell für spezialisierte Dienstleister entwickelt. Der Geschäftsinhaber überlässt dem Dienstleister den Parkraum kostenlos oder gegen eine geringe Gegenleistung zur Überwachung. Die Dienstleister erwirtschaften ihre Marge über die Sanktionierung der Parkraumverstöße. Die rechtliche Konstruktion dieser Forderungen und ihre Durchsetzung werfen eine Vielzahl praxisrelevanter Rechtsfragen auf. Der folgende Beitrag zeigt die Voraussetzungen auf, unter denen entsprechende Forderungen rechtlich begründet und erfolgreich realisiert werden können.

    2. Straßenverkehrsordnung oder BGB?

    Zunächst stellt sich die Frage, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden. Wird im öffentlichen Verkehrsraum geparkt, richtet sich die Zulässigkeit nach der StVO. Die StVO gilt jedoch ausschließlich im öffentlichen Verkehrsraum. Hierunter fallen Verkehrsflächen, die entweder hoheitlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder faktisch von jedermann ohne Einschränkung und ohne erkennbaren Steuerungswillen des Berechtigten genutzt werden dürfen. Kundenparkplätze stehen hingegen im Privateigentum und sind nur unter bestimmten Nutzungsbedingungen zugänglich. Es fehlt daher an der für die Anwendbarkeit der StVO erforderlichen Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr. Die rechtliche Beurteilung richtet sich daher ausschließlich nach den Vorschriften des BGB.

     

    MERKE — Dies lässt die Frage unberührt, dass für den Verkehr auf privaten Kundenparkplätze die Grundsätze der StVO entsprechend herangezogen werden.

     

    3. Rechtsgrundlage: Abschluss eines Nutzungsvertrags

    Nach der Rechtsprechung des BGH (18.12.19, XII ZR 13/19) kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein zivilrechtlicher Nutzungsvertrag zustande. Dabei ist zu differenzieren, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Im ersten Fall handelt es sich um einen Mietvertrag, im zweiten Fall um einen Leihvertrag.

     

    Dabei stellt die Bereitstellung der Parkfläche ein Vertragsangebot in Form der Realofferte dar. Die Annahme erfolgt konkludent durch die Einfahrt und das Abstellen des Fahrzeugs. Nach der Verkehrsauffassung wird die Benutzung des Parkplatzes als Einverständnis mit den dort geltenden Benutzungsregeln gewertet; weiterer ausdrücklicher Willenserklärungen hierzu bedarf es nicht.

    4. Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen

    Im Rahmen der Parkraumüberwachung werden Nutzer bei der Einfahrt regelmäßig durch Hinweisschilder darauf hingewiesen, dass es sich um einen Kundenparkplatz handelt, die Höchstparkdauer beschränkt ist, bestimmte Vertrags- und Einstellbedingungen gelten und ein Verstoß mit einem bestimmten Geldbetrag sanktioniert wird. Ferner erfolgt ein Hinweis, dass die Dauer der Parkzeit mit einer Parkscheibe oder einer App zu erfassen ist oder eine automatische Kennzeichenerfassung erfolgt.

    5. Leihvertrag mit zivilrechtlicher Vertragsstrafe

    Dabei handelt es sich regelmäßig um einen unentgeltlichen Nutzungsvertrag (Leihvertrag). Die Sanktion für die Missachtung der Vertragsbedingungen stellt weder ein öffentlich-rechtliches Bußgeld noch ein Nutzungsentgelt für die Parkfläche dar. Zivilrechtlich handelt es sich vielmehr um eine Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB an, die nur im Fall eines Vertragsverstoßes anfällt.

     

    Die Vertragsbedingungen sind AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Ihre wirksame Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Verwender auf sie hinweist, dem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet und dieser mit ihrer Geltung einverstanden ist.

     

    Erforderlich ist also, dass der Parkplatzbetreiber auf die vorgenannten Punkte (Kundenparkplatz, Höchstparkdauer, Geltung der Vertrags- und Einstellungsbedingungen) sowie insbesondere auf die Sanktionierung bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen ausdrücklich und deutlich sichtbar hinweist.

     

    PRAXISTIPP — Diese Hinweise müssen bereits bei Einfahrt auf dem Parkplatz – also bei Abschluss des Vertrags – sichtbar gemacht werden. Eine spätere Bekanntmachung, z. B. erst im Geschäftslokal, genügt nicht.

     

    Die konkreten Vertrags- und Einstellungsbedingungen werden oft klein gedruckt unter den vorgenannten Hinweisen dargestellt. Das ist regelmäßig ausreichend, da durch den Hinweis die ausreichende Möglichkeit besteht, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Parkplatzbenutzung erklärt der Fahrer schließlich konkludent sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB.

    6. Wirksamkeit der AGB

    Sind die AGB so wirksam Inhalt des Vertrages geworden, unterliegen sie nun der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

     

    a) Überraschende Klausel?

    Der Einwand, die Vertragsstrafe stelle eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB dar, greift regelmäßig nicht durch. Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Maßgeblich ist die Erwartung eines durchschnittlichen Nutzers.

     

    Bei privaten Kundenparkplätzen ist es allgemein üblich, die Nutzung zeitlich oder zweckgebunden zu beschränken und Verstöße mit einer Vertragsstrafe zu sanktionieren. Eine solche Regelung stellt daher keinen atypischen Vertragsinhalt dar. Zudem ist die Vertragsstrafe regelmäßig deutlich sichtbar ausgewiesen, der Höhe nach beziffert und sprachlich eindeutig formuliert.

     

    b) Unangemessene Benachteiligung

    Nach § 307 Abs. 1 BGB kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dies kann insbesondere bei einer überhöhten Vertragsstrafe der Fall sein, wenn diese außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes steht. Der BGH (a. a. O.) hat jedoch entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 EUR ein geeignetes und angemessenes Mittel darstellt, um widerrechtliches Parken zu unterbinden. Eine Vertragsstrafe muss nicht dem konkreten Schaden entsprechen. Sie darf pauschalierend und präventiv ausgestaltet sein.

     

    PRAXISTIPP — Der BGH hatte im konkreten Einzelfall über eine Vertragsstrafe von 30 EUR zu entscheiden und diese nicht beanstandet. Damit hat er also keine Höchstsumme festgelegt. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung erscheint deshalb ein höherer Betrag auch begründbar. Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich letztlich nur aus einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe einerseits den Schuldner als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und andererseits dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen soll. Gerade zum ersten Punkt wird der Parkplatzeigentümer vortragen müssen, wenn er über den schon anerkannten Betrag von 30 EUR hinausgeht.

     

    7. Wer ist Anspruchsgegner?

    Der konkludente Vertragsschluss wird mit dem Fahrer des Fahrzeugs geschlossen. Über das Kfz-Kennzeichen kann jedoch nur der Fahrzeughalter ermittelt werden. Die Halterdaten können auf Grundlage von § 39 StVG aus dem Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt ermittelt werden. Die Abfrage erfolgte zur Durchsetzung eines konkreten zivilrechtlichen Anspruchs und ist datenschutzrechtlich zulässig.

     

    PRAXISTIPP — Die Kosten zur Ermittlung des Halters können die Parkplatzbetreiber jedoch nicht verlangen. Diese dienen nämlich nicht der Ahndung des Parkverstoßes, sondern lediglich dazu, die Vertragsstrafe zu realisieren (BGH 18.12.15, V ZR 160/14).

     

    a) Unmittelbare Haftung des Halters?

    Fraglich ist, ob auch der Halter für die Vertragsstrafe haftet. Nach § 25 a Abs. 1 S. 1 StVG können dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im öffentlichen Raum auferlegt werden, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs nicht ermittelt werden kann. Da es sich hier nicht um einen Verstoß im öffentlichen Verkehrsraum handelt, ist die Norm nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine analoge Anwendung scheidet nach Ansicht des BGH (18.12.15, V ZR 160/14) aus. Es fehle bereits an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der möglichen Personenverschiedenheit von Kfz-Halter und -Fahrer die Fälle abschließend geregelt. Somit kann der Anspruch nur gegen den Fahrer gerichtet werden und eine Haftung des Halters für die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe scheidet aus.

     

    b) Auskunftspflicht des Halters?

    Der Parkplatzbetreiber ist also darauf angewiesen, den Fahrer zu ermitteln. Dabei kann der Halter nicht zur Auskunft verpflichtet werden. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet noch keine Auskunftspflicht. Vielmehr bedarf es hierfür einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese könnte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit dem Schutzgesetz aus § 858 BGB hergeleitet werden. Den Halter als Zustandsstörer trifft jedoch kein Verschulden an den Parkverstößen des jeweiligen Fahrzeugführers, sodass § 823 Abs. 2 nicht greift.

     

    c) Anscheinsbeweis Halter = Fahrer?

    Somit obliegt dem Parkplatzbetreiber als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wer der konkrete Vertragspartner ist. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Halters scheidet dabei aus. Aus der Haltereigenschaft lassen sich keine Schlüsse ziehen, da das Fahrzeug auch von anderen Personen genutzt worden sein kann.

     

    d) Sekundäre Beweislast

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (8.1.14, I ZR 169/12) ist es in bestimmten Fällen aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substanziiert zu äußern. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

     

    Da dem Parkplatzbetreiber keine zumutbare Möglichkeit eingeräumt werde, die Identität seines Vertragspartners im Nachhinein in Erfahrung zu bringen, obliegt dem Halter nach Auffassung des BGH (a. a. O.) die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, Angaben zum Fahrer zu machen. Ihm sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu nennen, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten. Genügt er diesen Vorgaben nicht, gilt der Vortrag der Anspruchsteller als zugestanden und der Halter kann zur Zahlung verurteilt werden.

     

    e) Unterlassungserklärung

    Wenn der Halter den Fahrer nicht nennt oder nennen kann, kann der Parkplatzbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Nach der Rechtsprechung des BGH (18.12.15, V ZR 160,14) ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs wegen Besitzstörung als Zustandsstörer zu qualifizieren und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Zudem ist der Halter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 S. 1 i. V. m. § 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH 11.03.16, V ZR 102/15). Der BGH hat zu einem solchen Fall bereits entschieden, dass schon beim ersten Verstoß eine solche Unterlassungserklärung verlangt werden kann, wenn der Halter auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (18.12.15, V ZR 160/14).

    8. Schuldnerverzug

    Der Schuldner gerät nicht bereits mit der erstmaligen Geltendmachung der Vertragsstrafe in Verzug. Verzug tritt regelmäßig erst nach einer Mahnung ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung kann der Verzug 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintreten, sofern der Verbraucher hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

     

    PRAXISTIPP — Der Anspruch auf die Rechtsverfolgungskosten ergibt sich nicht unmittelbar aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 BGB wie in den „Abschleppfällen (dazu BGH 19.12.25, V ZR 44/25 – s. o., Seite 51 in dieser Ausgabe), weil es für die Vertragsstrafe am Zurechnungszusammenhang fehlt. Mit dem Wegfahren endet nämlich die Besitzstörung. Sofern sich also für den Gläubiger unmittelbar ein Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) legitimiert, sind dessen Kosten nicht erstattungsfähig, weil sie dann nicht auf Verzug beruhen.

     

    9. Verjährung

    Bei einem Parkverstoß im öffentlichen Verkehr, verjährt ein Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten. Diese Verjährungsregelung gilt jedoch nicht für Parkverstöße auf Privatparkplätzen, da private Parkraumbewirtschafter keine Bußgelder, sondern Vertragsstrafen verhängen. Diese unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde.

    10. Kommunikation

    Häufig reagieren die Halter auf die erstmalige Geltendmachung der Forderung nicht. Daher empfiehlt sich folgendes Musterschreiben als verzugsbegründende Mahnung, bevor die Sache an den Rechtsanwalt oder den Inkassodienstleister abgegeben wird.

     

    Musterschreiben — Parkplatzinhaber/Parkraumüberwacher

    Sehr geehrte/ Frau/Herr (Name des Halters),

    unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom … (Datum des Erstanschreibens) kommen wir erneut auf den Parkvorgang vom … (Datum) auf dem privaten Parkplatz in … (Ort) zurück. Bislang haben wir weder einen Zahlungseingang noch eine Rückmeldung Ihrerseits erhalten.

     

    Am o. g. Datum wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (Kennzeichen) unter Verstoß gegen die deutlich ausgeschilderten Nutzungsbedingungen auf dem Parkplatz abgestellt. Durch das Abstellen des Fahrzeugs kam ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag zustande, der für den Fall eines Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. Die im Erstschreiben gesetzte Zahlungsfrist ist fruchtlos verstrichen. Mit dieser Mahnung befinden Sie sich nun in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) Sie befinden sich daher gemäß § 286 BGB im Zahlungsverzug.

     

    Zahlen Sie nun nicht binnen 7 Kalendertagen ab dem Zugang dieses Schreibens die ausstehende Vertragsstrafe von ... (Betrag der Vertragsstrafe) EUR auf das Konto

    Empfänger: ... (Parkraumüberwacher)

    Kreditinstitut: ... (Bank Fremdgeldkonto)

    IBAN: ... (IBAN Bank Fremdgeldkonto)

    BIC:... (BIC Bank Fremdgeldkonto)

    Verwendungszweck: ... (Aktenzeichen)

     

    werden wir einen Rechtsdienstleister mit dem weiteren Forderungseinzug beauftragen. Wir weisen gemäß § 254 Abs. 2 BGB darauf hin, dass dadurch weitere Kosten entstehen, die Sie zu erstatten ha-ben.

     

    Sollten Sie nicht selbst Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein, bitten wir um unverzügliche Mitteilung, wer das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt geführt hat.

     

    Unabhängig davon fordern wir Sie hiermit auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der Sie sich verpflichten, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (Kennzeichen) künftig nicht mehr unberechtigt auf dem vorgenannten privaten Parkplatz abzustellen oder abstellen zu lassen. Diese Aufforderung gilt, soweit keine Zahlung erfolgt oder der verantwortliche Fahrer trotz Aufforderung nicht benannt wurde und dem Parkplatzbetreiber andernfalls weitere Besitzstörungen drohen. Die Unterlassungserklärung ist in diesem Fall bis spätestens zum Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist unterzeichnet an uns zurückzusenden.

     

    Sollten bis zum genannten Datum weder Zahlung oder Fahrerbenennung noch die Unterlassungserklärung eingehen, behalten wir uns vor, ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einzuleiten.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 55 | ID 50696247