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  • · Fachbeitrag · Parkkosten

    Folgen der privaten Parkraumbewirtschaftung

    Die Bewirtschaftung privater Grundstücksflächen nimmt zu, sodass auch die Rechtsfragen hierum zunehmen. Während einerseits bei der kostenlosen Benutzung von Parkplätzen für eine bestimmte Zeit bei einer weitergehenden Nutzung Vertragsstrafen erhoben werden (hierzu FMP 20, 43 ), musste sich der BGH nun mit dem Fall befassen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde und hierdurch erhebliche Kosten angefallen sind.

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren Pkw am 8.7.22 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück.

     

    Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. AG und LG haben die Klage zurückgewiesen. Die Beklagte sei nach § 859 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, da eine verbotene Eigenmacht der Klägerin vorgelegen habe. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei zwar ein Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz zustande gekommen und grundsätzlich stünden dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses und fehlender Rückgabe keine Besitzschutzansprüche nach § 859 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte aber nicht bei einem Stellplatzmietvertrag der vorliegenden Art. Dieser betreffe lediglich ein Transportmittel, auf das man nicht zwangsweise angewiesen sei. Das Lösen eines weiteren Parkscheins oder das Umparken des Fahrzeugs könne unproblematisch erfolgen. Der Besitz könne unter Bedingungen verschafft werden. So sei es hier. Die Klägerin habe zwar einen Parkschein gelöst, die Bedingung für das Parken sei aber nur bis zu dem Zeitpunkt der auf dem Parkschein vermerkten Uhrzeit erfüllt gewesen. Dass sie nur wenige Minuten nach dem Ablauf der Parkzeit an ihrem Fahrzeug gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Auf die zugelassene Revision musste nun der BGH die Frage entscheiden.