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  • 13.10.2025 · Fachbeitrag · Nachlass

    Nachlassverzeichnis auf Antrag eines Nachlassgläubigers

    Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis – selbst oder durch seinen Vertreter – „errichtet“, also gemäß § 1993 BGB beim Nachlassgericht eingereicht hat.