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  • · Fachbeitrag · Mithaftung

    Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG: Kommanditist als Schuldner für Gesellschaftsverbindlichkeit

    | Im geschäftlichen Verkehr müssen offene Forderungen oft gegenüber Kapital- oder Personengesellschaften geltend gemacht werden. Was aber, wenn die Gesellschaft in dieser Form gar nicht mehr existiert? Ist die Forderung dann wertlos und untergegangen? Eine aktuelle Entscheidung des BAG zeigt hier neue Möglichkeiten, wenn es sich um eine Personengesellschaft in Form einer KG handelt. Die Entscheidung hat einen vollstreckungsrechtlichen Rahmen, der aber nicht den Blick dafür verstellt, wer materiell haftet. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der (ehemalige) Kommanditist einer gelöschten GmbH für deren Verbindlichkeiten haftet und in welchem Umfang: Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihren Arbeitgeber ‒ eine GmbH & Co. KG ‒ erfolgreich eine restliche Vergütung von 5.670 EUR tituliert. Die GmbH als Komplementärin der GmbH & Co. KG ist am 17.4.13 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden (§ 394 Abs. 1 FamFG), was dann am 1.7.13 im Handelsregister eingetragen wurde (§ 31 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 HGB).

     

    Am 10.9.10 war der einzige Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Antragsgegner ist zum gleichen Zeitpunkt im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist eingetreten. Am 18.10.10 wurde der Antragsgegner auch zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Die Arbeitnehmerin A hat die „Umschreibung“ des Vollstreckungstitels auf den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der GmbH & Co. KG beantragt.