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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Was Vermieter bei den Betriebskosten berücksichtigen können

    | Die Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnraummieter abwälzbar, die Kosten für dessen Wartung hingegen schon. Auch die Kosten des sog. Müll- oder Behältermanagements sind als Kosten der Müllentsorgung umlagefähig. |

     

    Das LG Berlin (8.4.21, 67 S 335/20, Abruf-Nr. 226325) musste über die Rückforderung von Nebenkostenzahlungen in Höhe von 21,68 EUR für die Anmietung (13,66 EUR) und Wartung von Rauchmeldern (8,02 EUR), von 8,23 EUR für die Sperrmüllbeseitigung und 12,09 EUR für das Abfall- und Wertstoffbehältermanagement entscheiden. Bis auf die Kosten der Anmietung der Rauchmelder haben sie die Klage abgewiesen, zugleich aber weitgehend die Revision zugelassen, die jedoch nicht eingelegt wurde.

     

    MERKE | Nachdem inzwischen eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anschaffung und Installation von Rauchmeldern besteht, wird abzuwarten bleiben, ob die Rechtsprechung auch diesbezüglich wirklich restriktiv bleibt. Da weiterhin eine höchstrichterliche Klärung aussteht, besteht (noch) kein Anlass, auf die Geltendmachung der Kosten zu verzichten.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 5 | ID 47834272