12.05.2025 · Fachbeitrag · Mietrecht
Aufgedrängter Verjährungsbeginn
| Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist. Folge: Ein Anspruch nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB kann schon vor Ende des Mietverhältnisses verjähren. |
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