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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Untervermietung bei Verschlechterung der Vermögenslage

    | Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine Untervermietung zu gestatten, wenn dieser nach Mietvertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere die fällige Miete nicht mehr zahlen kann, auch wenn im Mietvertrag die Untervermietung ausgeschlossen wurde. |

     

     

    Das AG München hat Hinderungsgründe (Überbelegung, Person des neuen Untermieters) geprüft, aber verneint (15.10.13, 422 C 13968/13, Abruf-Nr.141002).

     

    MERKE | Die Entscheidung kann nicht nur im Sinne der Gestattungspflicht verstanden werden, sondern auch als Anstoß an den Mieter, seinen Mietzinsverpflichtungen oder sonstigen Forderungen dadurch nachzukommen, dass er sich beschränkt und durch einen Untermieter für zusätzliche Einnahmen sorgt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 60 | ID 42606500