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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Nicht jede Zahlung hilft dem Mieter

    | Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. |

     

    Dabei ist es nach dem BGH nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat (1.7.20, VIII ZR 323/18, Abruf-Nr. 217041). Es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht. Der Mieter war im Fall des BGH mit fast drei Monatsmieten und mit wesentlichen Teilen der Betriebskosten im Rückstand, wobei dieser während der hierauf gerichteten Zahlungsklage noch anwuchs. Das Jobcenter hat die Mietrückstände während des Räumungsverfahrens ausgeglichen. Dem BGH genügte das nicht.

     

    MERKE | Der Vermieter kann nach § 543 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand geraten ist und er vor der Kündigung nicht befriedigt wird. In diesen Fällen hilft dem Mieter also nicht, eine besondere Härte geltend zu machen, weil

    • er in der Wohngegend verwurzelt ist,
    • Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht,
    • die Mietdauer erheblich ist und
    • minderjährige Kinder zum Haushalt gehören.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 4 | ID 47020504