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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Nicht alle Kosten des Hausmeisters sind umlagefähig

    | Der Vermieter kann die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht auf die Mieter umlegen. |

     

    Das hat der BGH mit der Begründung entschieden, dass ein Notfalldienst nicht zu den typischen Routineaufgaben eines Hausmeisters gehört (18.12.19, VIII ZR 62/19, Abruf-Nr. 213887). Unter die Hausmeisterkosten sind aber nur Routinearbeiten einer allgemeinen Kontroll- und Überwachungstätigkeit zu subsumieren. Im konkreten Fall war mit dem Hausmeister eine Pauschale von 1.200 EUR jährlich vereinbart worden, damit er bei Strom- oder Heizungsausfall sowie Wasserrohrbruch jederzeit vor Ort nach dem Rechten sieht.

     

    PRAXISTIPP | Das könnte hindern, die Kosten eines solchen Notfalldienstes explizit als Nebenkosten in einem Mietvertrag zu vereinbaren. Der BGH sieht die Kosten nämlich als Verwaltungskosten, weil der Hausmeister nur eine Fachfirma benachrichtigen sollte. Die Entscheidung des BGH sollte trotzdem Anlass sein, dies bei neuen Mietverträgen aufzunehmen und bei Altverträgen anstehende Änderungen und Aktualisierungen zu nutzen, um eine entsprechende Ergänzung der umlagefähigen Betriebskosten zu vereinbaren. Dabei sollte der Hausmeister auch die Störungsbeseitigung versuchen, um zur Umlagefähigkeit zu gelangen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 55 | ID 46396436