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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietpreisbremse: Vormiete ist nicht die Vor-Vor-Miete

    | Mit dem Tatbestandsmerkmal „Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)“ nimmt § 556e Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem unmittelbar vorausgehenden Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde. |

     

    Im Fall des BGH (19.8.20, VIII ZR 374/18, Abruf-Nr. 218646) gab es zwei Vornutzungen: eine zuletzt erfolgte Vermietung zu gewerblichen Zwecken zu 900 EUR und eine vorherige zu Wohnzwecken zu 950 EUR. Der Vermieter wollte als Vormiete auf die 950 EUR abstellen, weil es nur auf Wohnraummieten ankomme und andere Mieter außer Betracht bleiben müssten. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Zwar komme es nur auf Wohnraummieten an, aber auch nur, wenn es sich um die unmittelbare Vormiete handele. Das sei hier nicht der Fall.

     

    MERKE | Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Zulässig ist nach § 556d Abs. 1 BGB eine die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 Prozent übersteigende Miete, wenn der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung als „angespannter Wohnungsmarkt“ festgelegten Gebiet liegt. § 556e BGB privilegiert also den Vermieter gegenüber der Regelung in § 556d BGB und gibt einen gewissen Bestandsschutz.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 201 | ID 46972778