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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietrechtsanpassungsgesetz mit neuer Mietpreisbremse in Kraft getreten

    | Nachdem der Bundestag am 30.11.18 das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (MietAnpG)“ beschlossen hat, ist ihm der Bundesrat am 14.12.18 gefolgt (BR-Drucksache 611/18). Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 21.12.18 ist das Gesetz am 1.1.19 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag erläutert, worauf Vermieter achten müssen, um ihren Mietanspruch nicht zu gefährden. |

    1. Hinweispflichten

    Die neuen Hinweispflichten treffen zwei Fälle:

     

    • Liegt die Wohnung in einem nach einer Rechtsverordnung des Bundeslandes festgelegten Gebiet mit einem angespannten Wohnmarkt, darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB grundsätzlich nur zehn Prozent höher als die ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel liegen. Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), jedoch höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, darf nach § 556e BGB eine neue Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.