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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietausfallversicherung ist umlagefähig

    | Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig. |

     

    Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB die Kosten, die dem Vermieter durch das Recht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.11.03 fort (BGBl. I S. 2346, 2347 ‒ BetrKV). Gemäß § 2 Nr. 13 BetrKV gehören dazu auch die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Nach dem BGH (6.6.18, VIII ZR 38/17, Abruf-Nr. 202297) ist nur entscheidend, dass die Mietausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Teil der Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wurde.

     

    MERKE | Umlagefähig ist allerdings nicht die Versicherung jedweden Mietausfallschadens. Nur ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall ist ‒ anders als bei einer separaten Mietausfallversicherung ‒ die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdeckt und deshalb nicht auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden darf, kein eigenständiger Versicherungsfall. Er ist Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45529904