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  • 09.01.2026 · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Unwirksamer Maklervertrag und die Folgen einer nachträglichen Bestätigung

    | Gestaltet der Makler bei einem elektronisch geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, ist der Maklervertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. |