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  • 10.04.2026 · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht erforderlich

    | Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, ist der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB endgültig unwirksam. |