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  • 05.08.2021 · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Beweislast zur Verwirkung des Makleranspruchs

    | Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei dem, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden. Aus § 440 ZPO ergibt sich nichts anderes. |