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  • 31.05.2017 · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Klare Aussagen über den Auftraggeber treffen

    Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB in Betracht. Das hat jetzt das OLG Düsseldorf entschieden. Es ist also besondere Vorsicht geboten.