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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Doppelte Provisionszahlung beim Maklerwechsel vermeiden

    | Ist die Tätigkeit eines zunächst beauftragten Maklers zumindest mitursächlich für den dann von einem anschließend beauftragten zweiten Makler erreichten Geschäftsabschluss geworden, erhält auch der erste Makler die ihm versprochene Provision. |

     

    Das OLG Koblenz hat deshalb einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB für einen Makler angenommen, der die Vertragsanbahnung geleistet hatte, dem der Auftrag aber vor dem Vertragsabschluss entzogen wurde (24.6.12, 2 U 1025/10, Abruf-Nr. 123300). Der Vertragsabschluss wurde durch einen zweiten Makler aufgrund von eigenständigen Bemühungen erreicht. Da der Makler für den Erfolg seiner Arbeit, nicht für den Erfolg schlechthin belohnt wird, genügt es nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Weg adäquat kausal für den Abschluss geworden ist. Dieser muss sich außerdem zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vertragsadäquate Kausalität: BGH NJW 99, 1255; NJW 08, 651).

     

    PRAXISHINWEIS | Wollte man dem nicht folgen, muss der Makler prüfen, ob ihm Schadenersatzansprüche nach §§ 280, 241 BGB zustehen. Das hatte das OLG erwogen, aber den Vertragsanspruch als vorrangig angesehen. Prozessual sollte das Verlangen auf Schadenersatz deshalb hilfsweise formuliert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 185 | ID 36497200