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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    BGH zu wiederkehrenden Provisionsansprüchen

    Die in AGB enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgeschlossen.

     

    Das Leitbild des Maklervertrags gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nach dem BGH (20.11.25, I ZR 60/25, Abruf-Nr. 252106) in der Abhängigkeit des Provisionsanspruchs vom Zustandekommen des Hauptvertrags mit einem Dritten, der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers. Die Vereinbarung eines jährlich neu entstehenden Provisionsanspruchs weicht nach dem BGH vom Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Anspruchs auf Maklerprovision ab, weil nach dem Inhalt der Klausel dem alljährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch keine Maklerleistung zugrunde liegt. Es handelt sich vielmehr um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung.

     

    MERKE — Der BGH hat (noch) nicht entschieden, ob die beanstandete Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden im Sinne des § 307 BGB darstellt. Das muss jetzt das Berufungsgericht nachholen. Allerdings deutet der Hinweis des BGH, dass es sich bei der wiederkehrenden Provision um eine Leistung ohne Gegenleistung handelt, darauf hin, dass der BGH eine Unangemessenheit sieht. Anders wird man vielleicht dann annehmen können, wenn die Höhe der Gesamtprovision (einmalig und wiederkehrend) angemessen ist und sich die Regelung eher als Ratenzahlungsvereinbarung verstehen lässt.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 41 | ID 50696251