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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Kostengünstige Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens nach Abgabe an das Streitgericht?

    | Der Fall einer Leserin zeigt eine immer wieder vorkommende Konstellation: Der Gläubiger beantragt einen Mahnbescheid über eine erhebliche Summe. Nachdem der Schuldner Widerspruch eingelegt hat, wird die Sache auf den schon mit dem Mahnbescheidsantrag gestellten Antrag des Gläubigers an das Streitgericht abgegeben. Beide Anträge waren etwas voreilig: Noch bevor die Klage begründet wird, soll das Verfahren möglichst kostengünstig beendet werden. Ein Fall der Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, sondern der verfolgte Anspruch kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Beide Parteien sind vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG außer Betracht bleibt. Was nun? |

    1. Ein Lösungsansatz: Rücknahme des Mahnantrags?

    Die Problematik des Falls liegt darin, dass das Verfahren bereits an das Streitgericht abgegeben wurde. Nach einer solchen Abgabe ist eine kostengünstige Rücknahme des Mahnantrags nicht mehr möglich (BGH NJW 05, 512; OLG Frankfurt a. M. OLGR 06, 699; OLG Köln OLGR 98, 170; OLG München AnwBl 84, 371 und VersR 1989, 408; dazu auch Fellner, MDR 10, 128; Ruess, NJW 06, 1915; Wolff, NJW 03, 553; Fischer, MDR 94, 124). Das ergibt sich aus der unmittelbaren Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nach § 696 Abs. 1 ZPO bzw. § 700 Abs. 3 ZPO und der damit begründeten Rechtshängigkeit (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 14, 617).

     

    MERKE | Wäre noch keine Abgabe an das Streitgericht erfolgt, könnte der Mahnantrag ohne Begründung zurückgenommen werden. Sofern der Antragsgegner schon einen Bevollmächtigten beauftragt hätte, verfielen dann die bereits gezahlten Gerichtskosten nach Nr. 1100 KV KGK in Höhe einer 1,0-Gerichtsgebühr und dem Bevollmächtigten des Antragstellers stünde maximal eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zu.