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  • · Fachbeitrag · Mahnung

    Drohung mit SCHUFA muss richtig formuliert sein

    | Erweckt der Gläubiger mit einem Mahnschreiben beim Adressaten (Schuldner) den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige, beeinträchtigt er die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen (§ 4 Nr. 1 UWG). |

     

    Der BGH (19.3.15, I ZR 157/13, Abruf-Nr. 144121) sieht wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Gläubigers auch nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt.

     

    MERKE | Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Schuldner nicht auf die Eintragung bei der Schufa hingewiesen werden darf. Allerdings muss der Hinweis rechtskonform formuliert sein. In der Mai-Ausgabe von FMP werden wir die Entscheidung umfassend würdigen und Formulierungshilfen geben.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 55 | ID 43163017