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  • · Fachbeitrag · Mahnschreiben

    Soll der Schuldner motivierend oder drohend gemahnt werden?

    | In FMP 18, 176, haben wir über die Entscheidung des BGH vom 23.3.18 (Abruf-Nr. 202953 ) berichtet, wonach das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält, keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung darstellt. Voraussetzung: Es darf nicht verschleiern, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden. Die Entscheidung betraf die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Inkassounternehmen, betrifft aber gleichermaßen Mahnschreiben von Gläubigern und Rechtsanwälten. Der folgende Beitrag gibt Praxishilfen. |

    1. Drohung oder Motivation?

    Dass Drohungen mit real denkbaren Folgen zulässig sind, sagt allerdings nichts darüber aus, ob diese auch sinnvoll sind. Menschen sind unterschiedlich und reagieren ebenso auf Ansprachen. Deshalb müssen sich Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister zunächst überlegen, ob Erkenntnisse vorliegen, dass ein geändertes Zahlungsverhalten aufgrund der einen oder der anderen Ansprache wahrscheinlich ist.

     

    PRAXISTIPP | Hatte der Mandant und Auftraggeber persönlichen Kontakt mit dem Schuldner, sollten Sie ihn danach fragen.