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  • · Fachbeitrag · Leser fragen - FMP antwortet

    Die missglückte Teppichlieferung

    | Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Mandant M. hat bei Warenhaus W. einen Teppich bestellt. Der Teppich wird über Spedition S. geliefert. Dabei zerstört der S. eine Uhr im Eingangsbereich der Wohnung des M. sowie den Türrahmen. Darf M. den gesamten Kaufpreis bis zum Schadensausgleich durch W. zurückbehalten, nur den Teil des Kaufpreises bis zur Höhe des behaupteten Schadens zurückbehalten oder muss er voll zahlen und den Schadenersatz gesondert geltend machen oder muss sich M. an S. wenden? |

     

    Antwort: Es muss differenziert werden, ob es sich um einen Versendungs- oder Verbrauchsgüterkauf handelt.

     

    1. Versendungskauf

    Im Regelfall handelt es sich bei vergleichbaren Fällen um einen Versendungskauf. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Preisgefahr auf den Käufer über (§ 447 BGB). Folglich wäre der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Käufer muss sich wegen der Beschädigung seines Eigentums an den Frachtführer halten. Da er mit dem Frachtführer keinen eigenen Vertrag geschlossen hat, kann der Anspruch aus dem Aspekt der „Drittschadensliquidation“ resultieren. Bei einem gewerblichen Frachtführer stellt sich der Transportvertrag als Vertrag zugunsten Dritter dar, sodass er unmittelbar Ansprüche gegen den Frachtführer richten kann.

     

    Im Ergebnis ist der Käufer also zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, den Schadenersatzanspruch muss er gegenüber dem Frachtführer geltend machen. Gegenüber W. kommt weder eine Zurückbehaltung des Kaufvertrags noch eine Aufrechnung in Betracht.

     

    2. Verbrauchsgüterkauf

    Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist § 447 BGB hingegen nicht anwendbar (vgl. § 474 Abs. 2, S. 2 BGB). Ist also der Käufer Verbraucher, gehört die Lieferpflicht zum Leistungsumfang des Verkäufers und die Preisgefahr geht erst nach der ordnungsgemäßen Ablieferung über. Dann gehört der Transport zu den Verpflichtungen des Verkäufers und dieser haftet nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auch für das Verschulden des Frachtführers über § 278 BGB. Das hat Konsequenzen:

     

    • Mit dem Schadenersatzanspruch kann der Käufer gegen den Anspruch auf Kaufpreiszahlung aufrechnen, sodass er nur den restlichen Kaufpreis zahlen muss.
    • Ein den Schaden sicher übersteigender Kaufpreis kann nicht zurückbehalten werden.
    • Ist der Schaden teilweise bezifferbar, teilweise noch unklar, kann mit den bezifferbaren Teilen aufgerechnet werden und im Übrigen besteht ein Zurückbehaltungsrecht.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 200 | ID 43005557