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  • · Fachbeitrag · Kreditkartenmißbrauch

    Beweisvermutung und Sorgfaltspflichtverletzung

    • 1.Die gesetzliche Beweisvermutung gemäß § 675w BGB gilt nicht allein für die Autorisierung von Zahlungsvorgängen im Bereich des Kreditkartenvertragsverhältnisses, sondern bei fehlender Autorisierung auch für das Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch den Karteninhaber, wenn diese dazu geführt haben, dass unbefugte Dritte die Karte verwendet haben.
    • 2.Ein sorgfältiger Umgang mit einer Kreditkarte erfordert, dass sich der Karteninhaber jederzeit im Klaren darüber ist, wo sich die Karte befindet. Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses (z.B. Diebstahl anderer Kreditkarten) muss der Karteninhaber den Verbleib der Karte unverzüglich überprüfen, sonst liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
    • 3.Einlassungen eines Kreditkarteninhabers, wonach überhaupt keine AGB des Zahlungsdienstleisters in einen Kreditkartenvertrag einbezogen worden seien, erscheinen lebensfremd und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung, der zufolge Kreditkartenverträge stets unter Einbeziehung von AGB zustande kommen.

    (AG Hamburg 1.3.13, 23a C 222/12, Abruf-Nr. 132689)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ein Kreditkartenunternehmen, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kreditkartenvertrag geltend. Am 29.1.11 um 3.30 Uhr erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Diebstahls ihrer Handtasche sowie einer EC-Karte und einer (hier nicht streitgegenständlichen) Kreditkarte. Am 8.2.11 um 18.40 Uhr ließ die Beklagte ihre Kreditkarte telefonisch sperren. Am 9.2.11 ergänzte sie die Strafanzeige dahingehend, dass auch die streitgegenständliche Kreditkarte gestohlen und mit dieser von ihr nicht autorisierte Umsätze getätigt worden seien. Der folgende Belastung ihres Girokontos mit Umsätzen von knapp 3.000 EUR vom 29.1. bis 9.2.11 widersprach sie.

     

    Entscheidungsgründe

    Es kann dahin stehen, ob der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch gegendie Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Kreditkartenvertrag nach Nr. 10 Abs. 1 S. 2 der wirksam einbezogenen AGB der Klägerin i.V.m. § 675c Abs. 1, 
§ 670 BGB zusteht. Dies wäre der Fall, wenn der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt wird, die bestritten hat, dass die Einsätze unautorisiert durch Dritte 
getätigt worden seien, und vielmehr davon ausgeht, dass eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass die Klägerin selbst die Kreditkarte für die streitgegenständlichen Buchungen verwendet hat.