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  • · Fachbeitrag · Krankenhausvertrag

    Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung

    | Eine Wahlleistungsvereinbarung, die den Kreis der Wahlärzte auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, erfasst die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehenden Ärzte und schließt Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte zugleich aus. |

     

    Der BGH sieht in einer solchen Bestimmung weder eine unklare Regelung im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB noch eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG und damit auch keine unangemessene Benachteiligung des Patienten (19.4.18, III ZR 255/17, Abruf-Nr. 201347).

     

    MERKE | Nur auf der Grundlage einer gültigen Wahlleistungsvereinbarung können zusätzliche Vergütungen berechnet und durchgesetzt werden. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte aus. Das muss bei der Behandlungsorganisation bedacht werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Anspruchsgegner bei ärztlicher Überzahlung, FMP 16, 39
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 111 | ID 45341083