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  • 23.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248743

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 12.05.2025 – 21 U 186/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.05.2025, Az. 21 U 186/24

    Tenor:

    Der Antrag des Streithelfers zu 1) vom 26.03.2025 auf Ergänzung des Beschlusses vom 18.03.2025 wird zurückgewiesen.

    Gründe
    1
    Der Senat hat den Beklagten als Rechtsmittelführer mit Beschluss vom 19.02.2025 darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und der Senat sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt. Der Senat hat dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.03.2025 eingeräumt und eine Rücknahme der Berufung anheim gestellt.

    2
    Nachdem der Senat diesen Beschluss auch dem Streithelfervertreter zu 1) bekannt ge- gebenen hatte, hat dieser einen Schriftsatz vom 18.03.2025 mit folgendem Inhalt einge- reicht:

    3
    "ist den Ausführungen im Beschluss des Senats vom 19.02.2025 nichts hin- zuzufügen. Die Berufung des Beklagten ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen."

    4
    Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19.03.2025 zurückgewiesen und dem Be- klagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

    5
    Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 hat der Streithelfervertreter zu 1) beantragt,

    6
    den Beschluss vom 19.03.2025 gemäß § 321 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in der Berufungsinstanz zu tragen hat.

    7
    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. April 2025, auf den Bezug genommen wird, das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 30. April 2025 festgesetzt. Die Beteiligten haben die Gelegen- heit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

    II.

    8
    Der nach § 321 ZPO zulässige Ergänzungsantrag des Streithelfers zu 1) ist zurückzuwei- sen, da die im Beschluss vom 18.03.2025 getroffene Kostenentscheidung nicht ergän- zungsbedürftig ist. Der Senat hat den Kostenpunkt zu Lasten des Streithelfers zu 1) nicht übergangen.

    9
    Zwar wirkt die Nebenintervention grundsätzlich in der Rechtsmittelinstanz fort, jedoch setzt eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten gemäß §§ 97, 101 ZPO voraus, dass er sich zu einem Zeitpunkt am Rechtsmittelverfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt (vgl. Zöl- ler/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 101, Rn. 2 m.w.N.). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Ne- benintervention nicht vereinbar, dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsan- spruch in Fallgestaltungen zu verschaffen, in denen seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei erkennbar sinnlos oder überflüssig ist und sein Prozessverhalten allein auf die Erlangung eines Kostentitels ausgerichtet ist (vgl. OLG Zweibrücken, v. 07.08.2006 - 4 U 63/05 - Rn. 7, 8; OLG Köln, Beschluss v. 19.05.2008 - 12 U 21/08 - jeweils zu Schrift- satzeinreichung nach Berufungsrücknahme; OLG München, Beschluss v. 16.12.1993 - 27 W 276/93 - Rn. 3 - Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung; vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 01.03.2007 - 14 W 162/07 - Rn. 11, 13; MüKoZPO Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO, § 101 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 101 Rn. 5 - jeweils zum Beitritt auf Berufungsbeklagtenseite nach Ankündigung des Gerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren).

    10
    So liegt der Fall hier. Das Vorgehen des Streithelfers zu 1) ist rechtsmissbräuchlich, weil er ganz offensichtlich ausschließlich eine ihm günstige Kostenentscheidung herbeiführen will. Er hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.2025 im Berufungsverfahren gemel- det, nachdem der Senat einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Einreichung dieses Schriftsatzes nur noch den Zweck haben, ei- nen Kostentitel gegen den Beklagten zu erlangen. Hierfür spricht indiziell auch, dass der Schriftsatz gerade noch am letzten Tag der dem Beklagten gesetzten Stellungnahme- frist eingegangen ist und einen nichtssagenden Inhalt hatte. Der Streithelfer zu 1) muss- te nach Ablauf dieser Frist mit einer Entscheidung des Senats rechnen. Bei dieser Sach- lage kann eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers zu 1) nicht erge- hen.

    11
    Der Senat entscheidet durch Beschluss, da auch die verfahrensabschließende Entschei- dung gemäß § 522 ZPO in Beschlussform ergangen ist. Diese für den Hauptbeschluss geltenden Anforderungen müssen für die Entscheidung über eine bloße Ergänzung erst recht gelten (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 09.11.2006 - 5 U 100/06).

    RechtsgebieteStreithelfer, Kostengrundentscheidung, BerufungVorschriften§ 128 ZPO, § 321 ZPO, § 329 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO