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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Wer einem Vergleich beitritt, muss auf die Kosten achten

    | Nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts besteht eine Kostentragungspflicht - auch für die Kosten eines Prozessvergleichs - grundsätzlich nur für die Parteien des Rechtsstreits. Doch es gibt auch eine Ausnahme. |

     

    Der o. g. Grundsatz bedeutet: Tritt ein Dritter dem Verfahren lediglich zwecks Vergleichsabschluss bei, sind auf ihn die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO nicht anzuwenden. Etwas anders gilt nach dem OLG Düsseldorf (29.9.16, 10 W 86/16, Abruf-Nr. 194389) aber, wenn der Dritte sich im Rahmen des Prozessvergleichs an dessen Kosten beteiligt. Hierfür soll es schon genügen, wenn der Dritte der Regelung zustimmt, dass das Gericht über die Kosten des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll.

     

    PRAXISHINWEIS | Achten Sie daher stets darauf, dass der Vergleich eine ausdrückliche Kostenregelung enthält, um „böse Überraschungen“ zu vermeiden.

    Denkbar wären etwa folgende Regelungen:

    • „Der Beitretende trägt keine Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Seine Kosten trägt er selbst.“
    • „Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beitretende ... Prozent. Seine eigene Kosten trägt er zu ... Prozent selbst, im Übrigen der Beklagte (Kläger).“
    • „Der Beitretende haftet für die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten (Kläger). Seine eigenen Kosten werden wie die des Beklagten (Klägers) erstattet.“
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44730295