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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Vorsicht bei doppelten Anträgen

    | Auch wenn der Kläger die Klageschrift nur versehentlich doppelt einreicht, ist die jeweilige Verfahrensgebühr nach Nr. 1210, 1211 KV GKG fällig. Die klagende Partei kann nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts den jeweiligen Streitgegenstand inhaltlich prüft, um Doppelvorgänge zu erkennen. |

     

    Der zugrunde liegende Fall des OLG Frankfurt (2.12.16, 18 W 235/16, Abruf-Nr. 192104) offenbart, wie gefährlich es ist, eine Klageschrift per Telefax und per einfacher Post einzureichen. Der Bevollmächtigte hatte im Fall des OLG dabei drei Fehler gemacht:

     

    • Er hat die postalische Klageschrift nicht mit dem Zusatz gekennzeichnet „vorab bereits per Telefax übersandt“. Der Zusatz sollte keinesfalls fehlen.