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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Vorgerichtliche Kostenerstattung setzt Auftrag voraus

    | Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder nur zur Vorbereitung der Klage dient, also nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des Mandats. |

     

    Das hat der BGH (22.6.21, VI ZR 353/20, Abruf-Nr. 223410) klargestellt und im konkreten Einzelfall die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in einem „Dieselfall“ verneint. Die Geschäftsgebühr entsteht nur und ist auch nur erstattungsfähig, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Es ist Aufgabe des Klägers, das darzulegen und zu beweisen.

     

    MERKE | Der Bevollmächtigte muss hierbei von sich aus agieren und vortragen. Bei den Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nämlich um Nebenforderungen i. S. d. § 139 Abs. 2 ZPO, sodass es eines gerichtlichen Hinweises nicht bedarf. Der BGH stellt klar: Verbleibende Unsicherheiten gehen zulasten des Anspruchstellers.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 149 | ID 47502366