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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen

    | Ein Prozessvergleich in 2. Instanz ändert grundsätzlich nichts an der Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. |

     

    Mit dieser Auffassung schließt sich das OLG Dresden (10.7.19, 3 W 542/19, Abruf-Nr. 211114) dem OLG Nürnberg (23.4.18, 12 W 253/18) an und wendet sich gegen das OLG Köln (30.9.13, 17 W 78/13). Es bereichert so die hohe Zahl abweichender Auffassungen der OLG im Kostenrecht.

     

    PRAXISTIPP | Nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist der Kostenerstattungsanspruch ab der Antragstellung zu verzinsen. Insoweit sollten Sie den Antrag stets unverzüglich nach einer Kostengrundentscheidung stellen. Kommt es im Rechtsmittelverfahren zum Vergleich, können Sie dem Grundsatz des sichersten Wegs folgend eine klarstellende Regelung aufnehmen (s. folgende Musterformulierung).

     

    Musterformulierung / Klarstellende Regelung

    Die vergleichsweise Regelung soll die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs durch den erstinstanzlich bereits gestellten Kostenfestsetzungsantrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) unberührt lassen.

     

    Die festzusetzenden Zinsen sind seit Antragstellung zu verzinsen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 182 | ID 46142264