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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Reisekosten des Hausanwalts am dritten Ort

    | Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. |

     

    Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb nach dem BGH (9.5.18, I ZB 62/17, Abruf-Nr. 202202) insoweit erstattungsfähig, als sie auch entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Der BGH tritt damit der weit verbreiteten Praxis entgegen, die Partei über Gebühr mit einem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ zu benachteiligen. Die entgegenstehende Auffassung des OLG Celle (NJW 15, 2670), des OLG Frankfurt (JurBüro 2016, 203) und des OLG Karlsruhe (FamRZ 17, 1417) ist damit überholt.

     

    PRAXISTIPP | In Zeiten von Routenplanern im Internet lässt sich die weiteste Entfernung im Gerichtsbezirk verlässlich berechnen. Diese Kosten sollten Sie zumindest hilfsweise unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH geltend machen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 199 | ID 45582317