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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Mehrvergleich ist nicht gleich Mehrvergleich

    Wird ein Rechtsstreit verglichen, kann sich die Situation ergeben, dass dabei auch weitere außergerichtliche Ansprüche und/oder weitere gerichtlich bereits anhängige Verfahren verglichen werden. Man spricht dann von einem Mehrvergleich. Es stellt sich die Frage, welche kostenrechtlichen Folgen diese Konstellation dann hat. Eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, wie zu differenzieren ist.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten schlossen 2002 die Ehe. Während der Ehe erwarben die Beteiligten eine Immobilie in Argentinien, die im gemeinsamen Eigentum steht. Nach der Eheschließung verzogen die Beteiligten nach Deutschland. Die Antragstellerin erwarb geringe Rentenanwartschaften in Deutschland. Der Antragsgegner war in der Schweiz erwerbstätig und erzielte Anwartschaften in der AHV/IV und einer Pensionskasse. 2021 erfolgte die Trennung.

     

    2021 schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, der einen Verzicht der Antragsgegnerin auf einen Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der AHV/IV in der Schweiz sowie einen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt regelte. Die Antragstellerin erhielt hierbei eine Ausgleichszahlung i. H. v. 60.000 EUR, die nach Abschluss des Ehevertrags bezahlt wurde.