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Gesamtschuldnerausgleich kann Mehrwert begründen
Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.
Werden mit dem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, besteht der Vergleichswert aus dem Streitwert der anhängigen Klageansprüche zzgl. des Einzelwerts des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Gegenstands. Letzterer bildet den Vergleichsmehrwert. Gebührenmäßig beteiligt sind an diesem Mehrvergleich nach Ansicht des OLG Hamm (29.4.26, 30 U 37/25) aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.
MERKE — Handelt es sich bei den mitgeregelten, nicht rechtshängigen Ansprüchen um solche von oder gegen Dritte, wie etwa Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch dann ein Vergleichsmehrwert anfällt (zum Meinungsstand: OLG München 17.9.24, 31 W 1309/24e). In diesem Streit positioniert sich nun das OLG Hamm. |