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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    In der PKH muss nicht 19 Prozent billiger gearbeitet werden

    | Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, auch wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist. |

     

    Nach Ansicht des OLG Braunschweig (7.8.17, 2 W 92/17, Abruf-Nr. 196560) wird mit der Beiordnung zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem beigeordneten Rechtsanwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Die Landeskasse tritt als Vergütungsschuldner an die Stelle der bedürftigen vertretenen Partei. Diese muss die Umsatzsteuer entrichten. Entscheidend ist also nur, ob der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hat. Wichtig ist die Frage, wenn die vertretene bedürftige Partei nicht mehr leistungsfähig ist, d. h., hier der Anspruch aus Nr. 7008 VV RVG nicht realisiert werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage ist umstritten. Nach a. A. ‒ etwa des OLG Celle (JurBüro 14, 20) ‒ ist eine Gleichstellung mit dem Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt, in dem die Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei den Vergütungsanspruch kürzt. Diese müssen Sie dann bei der Partei einfordern, die sie gegenüber dem Finanzamt geltend macht.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 3 | ID 45039019