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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bei großen Gläubigern

    | Dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Entscheidungen treffen, ist bekannt. Aber auch innerhalb eines Gerichts kann es unterschiedliche Auffassungen geben. Hierauf müssen sich Gläubiger einstellen. Das zeigt exemplarisch das AG Dortmund. Dort sind mehrere Richter in Mietsachen tätig. Welche Kosten der gewerbliche Vermieter als Gläubiger verlangen kann, wenn er einen Rechtsdienstleister einschaltet, beantworten die Richter unterschiedlich. Während der eine ‒ immerhin der Vorsitzende des Mietgerichtstags ‒ dies weder für zweckmäßig noch erforderlich hält (AG Dortmund 6.1.16, 425 C 6720/14), sehen dies andere abweichend ‒ z. B. die 416. Abteilung des AG. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ein gewerblicher Großvermieter, macht einen Anspruch auf ausstehende Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aus einem Wohnraummietverhältnis geltend. Auf die Klage hat das AG das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet, ohne dass sich die Beklagte geäußert hat. Das AG musste also nach Lage der Akte unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags entscheiden. Es überrascht deshalb nicht, dass es der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen in einem solchen Fall nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Anhaltspunkte, nach denen die Beklagte hierzu berechtigt gewesen wäre, waren nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch resultierte aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Gestalt von Prozesszinsen.

     

    Da die Klägerin die beklagte Mieterin vorgerichtlich selbst gemahnt hatte und danach der beauftragte Rechtsanwalt noch einmal mahnend tätig geworden ist, lag schon sehr viel früher Verzug vor, sodass auch die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit einem früheren Zeitpunkt nach §§ 280, 286, 288 BGB fällig waren, wenn nicht sogar schon ein Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung im Mietvertrag kalendertäglich bestimmt war und damit nach § 286 Abs. 2 S. 1 BGB eine Mahnung zum Verzugseintritt entbehrlich war. Das AG hat daher klargestellt: