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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erläuterungskosten muss der Gegner nicht erstatten

    | Hat ein Wettbewerbsverband selbst eine Abmahnung ausgesprochen und bittet der Abgemahnte darum, diese Abmahnung weiter zu erläutern, sind die Kosten nicht erstattungsfähig, die dem Verband für ein daraufhin erfolgtes anwaltliches Erläuterungsschreiben entstanden sind. Voraussetzung: Diese Erläuterung war gegenüber der Beurteilung zum Zeitpunkt der Abmahnung mit keiner zusätzlichen Schwierigkeit verbunden, die die Hinzuziehung eines Anwalts erforderte. |

     

    Ein Wettbewerbsverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum satzungsgemäßen Ziel gesetzt hat, muss nach Ansicht des OLG Frankfurt (9.4.19, 6 U 13/19, Abruf-Nr. 210410) personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeitet. Das gilt dann auch für weitergehende Erläuterungen.

     

    MERKE | Schaltet der Wettbewerbsverband dennoch einen Rechtsanwalt ein, sind dessen Kosten dann nicht notwendig, verstoßen gegen das Kostenminderungsgebot und sind deshalb nicht erstattungsfähig.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 149 | ID 46051872