13.08.2025 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Der Streit um das sofortige Anerkenntnis
| Ist die Haftpflichtversicherung nicht Adressatin des anwaltlichen Anspruchsschreibens des Unfallgeschädigten und wendet sie sich – nachdem ihr das Anspruchsschreiben von ihrem Versicherungsnehmer weitergeleitet wurde – mit einer Nachfrage an den Bevollmächtigten des Unfallgeschädigten, auf die dieser nicht reagiert, sondern ohne weiteren Kontakt Klage gegen die Versicherung erhebt, beraubt dies die Versicherung nicht der Möglichkeit, die Klageforderung i. S. v. § 93 ZPO sofort anzuerkennen. |
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