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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Anfall der Terminsgebühr bei Einsatz eines Call-Centers oder eines Außendienstes im gerichtlichen Mahnverfahren

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Ein Leser schildert uns folgende Situation: Der Gläubiger hat einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt (gemeinsam Rechtsdienstleister) mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt. Der Rechtsdienstleister beauftragt nun – aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB) – im Namen des Gläubigers ein als Inkassodienstleister registriertes Call-Center, einen sonstigen hierauf spezialisierten Inkassodienstleister (sog. Second-Placement) oder eine als Inkassodienstleister registrierte Außendienstgesellschaft im gerichtlichen Mahnverfahren mit dem Schuldner oder seinem Bevollmächtigten ein auf die Erledigung oder Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens gerichtetes persönliches Gespräch (vor Ort oder fernmündlich) zu führen. Das Gespräch wird telefonisch geführt. Leider kommt es aber weder zur Vollzahlung noch zu einer wie auch immer gearteten Zahlungsvereinbarung. Im Anschluss macht der Gläubiger die durch die Beauftragung des gesprächsführenden Unternehmens entstandene und von diesem gegenüber dem Gläubiger abgerechnete Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren geltend. Das Zentrale Mahngericht moniert dies und meint, dass durch die Tätigkeit „eines Dritten“ keine Terminsgebühr entstehen könnte. Zu Recht? 

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Vorbem. 3.3.2. VV RVG bestimmt, dass sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 bestimmt. Dort regelt Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht, für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dies gilt allerdings nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

     

    PRAXISTIPP — Diese Voraussetzungen gelten für den Rechtsanwalt wie für den Inkassodienstleister selbstverständlich nur, wenn vertraglich eine Abrechnung nach Maßgabe des RVG vereinbart ist.