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  • 05.10.2021 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Immer im Streit: Die Kosten des Streithelfers

    | Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen (OLG Hamm 29.4.21, 18 W 4/20, Abruf-Nr. 222915 ). |