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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Hier kann der Schuldner etwas verdienen ‒ greifen Sie zu

    | Es ist auch eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld möglich. Seit dem 1.7.19 ist diese nicht mehr zeitlich beschränkt. |

     

    Oft teilen Schuldner nur lapidar mit, dass sie nicht zahlen können. Zum Forderungsmanagement gehört es daher auch, dem Schuldner zu zeigen, wo ungenutzte Möglichkeiten bestehen, die Einnahmeseite zu verbessern, um auf dieser Grundlage zumindest Raten zu zahlen. Zu diesen Möglichkeiten gehört der Bezug von Kindergeld. Eine aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf (10.4.19, 10 K 3589/18 Kg, Abruf-Nr. 210958) gibt den Hinweis darauf, dass dies auch rückwirkend möglich ist. Hierdurch können sich bei einem aktuellen Kindergeld (seit 1.7.19) von 204 EUR erhebliche Beträge ergeben.

     

    MERKE | Das Kindergeld wurde seit 2017 mit dem damals eingefügten § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese Bestimmung wurde nun aber mit Wirkung zum 1.7.19 wieder aufgehoben (BGBl. I 19, 1066, 1074 ‒ Art. 9 Nr. 7). Die rückwirkende Einschränkung gilt nach dem FG Düsseldorf nur für Antragstellungen vom 31.12.17 bis zum 30.6.19.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 199 | ID 46217894