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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Streit um die qualifizierte Forderungsanmeldung

    | Die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. |

     

    Das AG Lüneburg (14.12.24, 56 IN 23/24, Abruf-Nr. 249034) beantwortet die Frage gleichermaßen wie das AG Ludwigshafen (12.12.23, 3e IN 161/22 Lu), aber abweichend zum AG Düsseldorf (10.12.24, 504 IN 120/18), nach dessen Auffassung der fehlende Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis für die qualifizierte Forderungsanmeldung entfallen lasse. Das AG Lüneburg weist zutreffend darauf hin, dass schon formal §§ 174, 302 InsO keine Einschränkung bei der Anmeldung vorsehen.

     

    MERKE | Beachtlicher erscheint noch, dass die Qualifizierung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, wenn der Schuldner nicht widerspricht und deshalb mit einem Tabellenauszug nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die privilegierte Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO in Arbeitseinkommen und Kontoguthaben betrieben werden kann. Zu Recht sieht das AG Lüneburg die dann fehlende Belehrung des Schuldners über die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht als Hinderungsgrund an. Darüber würde er auch bei einem Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren nicht belehrt. Soweit eine Qualifizierung vorliegt, sollte diese deshalb unabhängig von der Frage, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, angemeldet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 133 | ID 50457245